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BFH 23.11.2006 V R 51/05, BBK 6/2007 S. 4668

Keine Änderung bestandskräftiger USt-Bescheide bei Geldspielautomatenbetreibern

Betreiber von Geldspielautomaten müssen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide gegen sich gelten lassen, in denen die Erlöse aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden, obwohl derartige Umsätze nach dem umsatzsteuerfrei sind (Rs. C-453/02, BFH/NV 2005, Beilage 2 S. 94). Eine Klage wegen der Bestandskraft der Bescheide ist unzulässig.

Die Versäumnis der Klagefrist kann auch nicht mit Hilfe der sog. Emmot´schen Fristenhemmung behoben werden (vgl. hierzu , UR 1993 S. 315). Denn bis zum Ergehen des war nicht klar, ob der für die Umsatzsteuerbefreiung maßgebliche Art. 13 der 6. EG-Richtlinie zutreffend umgesetzt worden ist.

Die Emmot´sche Fristenhemmung greift aber nur, wenn ein EU-Mitgliedstaat eine EU-Richtl...