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FG Köln 31.08.2005 12 K 1849/01, NWB direkt 11/2007 S. 5

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Drei-Objekt-Grenze hat nur eine indizielle Bedeutung, so dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können. Die Errichtung von Wohnobjekten auf eigenem Grundstück und deren Veräußerung ist nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem „Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers” eine gewerbliche Tätigkeit. „Objekt” ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann. Zwischen den Grundstücksgeschäften muss ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren bestehen. Der Fünfjahreszeitraum ist keine starre Grenze. Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelo...