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Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung
Im hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen – im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses – finanziert worden war. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden.