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Altersvorsorge: nachträgliche Vorlage der Anbieterbescheinigung
Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anbieterbescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits erteilt war – und somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt – und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, weil eine Bescheinigung, die nach dem vorgelegt oder erteilt wird, kein rückwirkendes Ereignis (mehr) ist.