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Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers
Das Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers fällt unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Das Geschäftszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (qualitativer Schwerpunkt der beruflichen Betätigung) eines Gerichtsvollziehers, wenn dieser 60 bis 65 % der Aufträge durch Innendiensttätigkeit erledigt.