BGH Beschluss v. - XII ZB 134/03

Leitsatz

[1] a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.

b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).

Gesetze: FGG § 53 d; BGB § 1587 o

Instanzenzug: AG Würzburg 3 F 1531/02 vom OLG Bamberg 7 UF 71/03 vom

Gründe

I.

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau übte ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am zugestellt.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte zu den während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Auskünften hatte der Ehemann in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 (Freistaat Bayern) in monatlicher Höhe von 1.704,97 DM sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium dynamische berufsständische Versorgung bei der Beteiligten zu 2 (Bayerische Ärzteversorgung) in monatlicher Höhe von (nominal) 189,60 DM erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei der Bayerischen Ärzteversorgung in monatlicher Höhe von (nominal) 816,20 DM gegenüber; daneben bezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine längstens bis zum Jahre 1998 befristete private Berufsunfähigkeitsrente von der B. Lebensversicherungsgesellschaft in monatlicher Höhe von (nominal) 683,03 DM. Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit begehrte, war bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. am schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur Folgesache Versorgungsausgleich den folgenden Teilvergleich:

"Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versorgungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbezogen wird und die übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei jeder Partei verbleiben."

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 852,49 DM, bezogen auf den , auf einem Versicherungskonto bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründet wurden.

In der Folgezeit wurde die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend zum in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit eingewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch Beitragsrückgewähr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde erneut Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Vom Freistaat Bayern wurde er wegen seiner im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten vom bis zum in der Bayerischen Ärzteversorgung nachversichert.

Mit Antrag vom begehrte der Ehemann eine Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung teildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die Anrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einweisung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das mit der Begründung zurück, dass die Vereinbarung der Parteien vom gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen habe und dieser Verstoß durch die gerichtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können. Dies habe zur Folge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Entscheidung fehle.

Daraufhin beantragte die Bayerische Ärzteversorgung am bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich diesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die dagegen gerichteten Beschwerden der Bayerischen Ärzteversorgung und des Ehemannes blieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Bayerische Ärzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens anhand aktueller Versorgungsauskünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung vom mittelbar dazu geführt, dass zugunsten der Ehefrau zu hohe Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien, so dass die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nichtig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskräftig werden können.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom rechtskräftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem Verfahren nach § 10 a VAHRG befassten Oberlandesgerichts München gebunden, welches den Abänderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen Fehlens einer abzuändernden Erstentscheidung als unzulässig zurückgewiesen hatte.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie auch Abänderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können. Ferner ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine bloße Prozessentscheidung, mit der ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig zurückgewiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt der materiellen Rechtskraft fähig sein kann (RGZ 159, 173, 176; BAG NJW 1955, 476, 479; Senatsurteil vom - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580, 581).

Indessen erwächst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass für das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen ist (A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. § 89 II 2). Demgegenüber hat die Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung zugrunde liegen, als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird danach ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, erwächst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. § 322 Rdn. 162; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 141; Dunz NJW 1985, 2536; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592, 593).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der rechtskräftigen Entscheidung des feststeht, dass bei unverändertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag auf Abänderung des Urteils vom nach § 10 a VAHRG im Hinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig wäre. Demgegenüber konnten bereits die Ausführungen des Oberlandesgerichts München zur Unwirksamkeit der am geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an der Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, um eine Vorfrage materiellen Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft fähig war die - gerade auf die rechtliche Würdigung dieser Vorfrage gegründete - weitergehende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München, dass aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom das Fehlen einer abänderbaren Entscheidung im Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit der Entscheidung über die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Gerichte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Abänderungsverfahrens nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die Abänderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beurteilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn er hat dann die Möglichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geänderte Sachlage - nämlich die rechtskräftige Zurückweisung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Abänderungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 137, 139; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO, Rdn. 161; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 1 a; OLG Nürnberg aaO).

b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das Ausgangsverfahren auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom abgeschlossen worden und die diesbezügliche Entscheidung, zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu begründen, in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist.

aa) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am getroffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Ehegatten können zwar durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder - wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o BGB) den Versorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in der Weise möglich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu führen, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zugunsten des Ausgleichsberechtigten erhöht wird; erst recht kann eine Vereinbarung der Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386).

Die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf der Grundlage der bei Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsauskünfte überschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere Versorgungsanrechte (Ärzteversorgung und private Berufsunfähigkeitsrente) aus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes (Ärzteversorgung), führte die Umsetzung der Vereinbarung vom zwangsläufig dazu, dass zugunsten der Ehefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes begründet wurden, als dies bei dem gesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen wäre (sog. Super-Quasisplitting).

bb) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgeführt werden müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vereinbarung unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist. In allen diesen vom Senat entschiedenen Fällen war indessen vereinbart worden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies sich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwendbar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1 FGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung oder Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Senatsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.).

cc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der Bayerischen Ärzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1998, 373), dass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über die Übertragung und Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften die Entscheidungsgrundlage entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei.

Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 53 d Satz 1 FGG findet eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich "insoweit" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein gerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam geregelten Teils beenden (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5 FGG). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als formnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hinsichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in die gerichtliche Sachentscheidung über den restlichen Verfahrensteil einbezogen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Missachtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung über den restlichen Verfahrensteil ist schon mit dem Prinzip der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im System der Versorgungsträger (vgl. hierzu BVerwGE 95, 375, 377; Senatsbeschluss BGHZ 152 aaO. S. 16) nicht zu vereinbaren.

Eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung über den Versorgungsausgleich kommt in solchen Fällen von vornherein nicht in Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist, weil sie zu einem gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führt, in der nach der gesetzlichen Regelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werthöhere Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erhöhung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Jansen/Wick, FGG 3. Aufl. § 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist für die Anwendung des § 53 d FGG kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur einen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rahmen der Totalrevision in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfolgen.

Ob der Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG allein unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs eröffnet ist, kann unter den hier obwaltenden Umständen dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der Nachversicherung des Ehemannes ergebende Wertunterschied ein solches Verfahren ermöglicht. Einem Verfahren nach § 10 a VAHRG steht nunmehr - entgegen der Entscheidung des ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten Erwägungen nicht mehr entgegen.

Fundstelle(n):
DNotZ 2007 S. 532 Nr. 7
NJW-RR 2007 S. 578 Nr. 9
LAAAC-39415

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja