Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei nachträglicher Vorlage der Anlage AV und der Anbieterbescheinigung
Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anbieterbescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Verfügung) bereits erteilt war – und somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt – und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Die Anwendung des § 173 AO ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Anbieterbescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht erteilt war.
Die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses) scheidet aus, weil eine Bescheinigung, die nach dem vorgelegt oder erteilt wird, kein rückwirkendes Ereignis (mehr) ist (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO, Art. 97 § 9 Abs. 3 S. 1 EGAO i. d. F. des Art. 9 EURLUmsG vom , BGBl. I S. 3310).
OFD Magdeburg v. - S 2222 - 9 - St 224
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 604 Nr. 11
YAAAC-39227