Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und des Verbandstags des Umlandverbandes Frankfurt am Main/der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewährt werden
Vfg. vom Az. w.o.
Bezug:
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Veranlagungszeiträume 1990 – 2001:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlichhöchstens 20.000 Einwohnern175,– DM2.100,– DM–20.001 bis 50.000 Einwohnern280,– DM3.360,– DM–50.001 bis 150.000 Einwohnern345,– DM4.140,– DM150.001 bis 450.000 Einwohnern435,– DM5.220,– DMmehr als 450.000 Einwohnern520,– DM6.240,– DMVeranlagungszeiträume ab 2002
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlich–höchstens 20.000 Einwohnern90,– € [1]1.080,– €–20.001 bis 50.000 Einwohnern144,– € [2]1.728,– €–50.001 bis 150.000 Einwohnern177,– €2.124,– €–150.001 bis 450.000 Einwohnern223,– €2.676,– €–mehr als 450.000 Einwohnern266,– €3.192,– €Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich
für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1
für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1,
für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Veranlagungszeiträume 1990 – 2001
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einem Landkreis mitmonatlichjährlich–höchstens 250.000 Einwohnern345,– DM4.140,– DM–mehr als 250.000 Einwohnern435,– DM5.220,– DMVeranlagungszeiträume ab 2002
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einem Landkreis mitmonatlichjährlich–höchstens 250.000 Einwohnern177,– €2.124,– €–mehr als 250.000 Einwohnern223,– €2.676,– €Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
III. Verbandstag des Umlandverbandes Frankfurt am Main/Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind – im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der übertragenen Pflichtaufgaben – die an ehrenamtliche Mitglieder eines Regionalverbandes gezahlten Aufwandsentschädigungen entsprechend den für ehrenamtliche Kreistagsmitglieder getroffenen Regelungen zu behandeln.
Ehrenamtliche Mitglieder des Verbandstages des Umlandverbandes Frankfurt am Main/der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind daher den ehrenamtlichen Mitgliedern eines Kreistages in einem Landkreis mit mehr als 250.000 Einwohnern gleichzustellen.
Das bedeutet insbesondere, dass pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 6 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main) steuerfrei sind, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft 435,– DM/ab 2002 223 € monatlich bzw. 5.220,– DM/ab 2002 2.676 € jährlich nicht übersteigen (vgl. vorstehend unter B. II. Nr. 1) und dass die für Vorsitzende eines Kreistages vorgesehene Verdoppelung der steuerfreien Beträge (vgl. B. II. Nr. 2) bei entsprechenden Funktionsträgern des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gleichermaßen zu gewähren ist.
IV. Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z.B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).
V. Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.
VI. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2248 A - 7 - St II 21
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-39216
1Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 154 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).
2Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 154 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).