Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Hessen
Bezug:
I. In den einzelnen Bundesländern bestehen unterschiedliche gesetzliche Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten.
Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB – AufwEntschG; ab geltende Fassung s. GVBl 1990 I S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt [1] vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR 2002).
Gemäß § 1 HWB-AufwEntschG erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist (§ 2 Abs. 1 HWB-AufwEntschG). Der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erhalten einen monatlichen Festbetrag (§ 2 Abs. 2 HWB-AufwEntschG), die Entschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 bis 60 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 (§ 3 HWB-AufwEntschG).
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Soweit die Aufwandsentschädigung nach Landesrecht nur einen bestimmten Aufwand des Wahlbeamten abdecke, könne der Beamte daneben sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen abziehen (s. a. R 13 Abs. 4 Satz 1 LStR 2002).
Nach einem die hessische Regelung betreffenden , BStBl 1990 II S. 121, und der zugrundeliegenden Entscheidung des Hessischen EFG 1987, 68, sind in Hessen durch die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung im Wesentlichen nur die infolge vielfältiger dienstlicher Verpflichtungen des betroffenen Personenkreises anfallenden, indes „schwer nachweisbaren, aber nach der Lebenserfahrung entstehenden Mehrkosten” abgegolten. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen können daneben als Werbungskosten abgezogen werden.
Hiernach sind insbesondere
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
vom Dienstherrn nicht erstattete Reisekosten,
Wahlkampfkosten bei Wahlen und Wiederwahlen und
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BStBl 1998 I S. 863)
neben der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre berufliche Veranlassung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
II. Zu den vorerwähnten Wahlkampfkosten wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Derartige Aufwendungen stellen bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, vgl. BStBl 1974 II S. 407.
Es muss sich bei dem mit der Wahl angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne einer Vollbeschäftigung handeln. Ob die Wahl direkt oder durch ein Gremium, z. B. durch eine Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung, erfolgt, ist unerheblich. Unter diesen Voraussetzungen hängt die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, dass der Kandidat tatsächlich gewählt wird (erfolglose Werbungskosten).
Die Aufwendungen können im Einzelnen jedoch nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie nicht als Repräsentationsaufwendungen den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere Bewirtungskosten, die allenfalls nur mittelbar mit dem angestrebten Wahlamt in Zusammenhang stehen. Bewirtungskosten gehören deshalb grundsätzlich nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Wahlkampfkosten (s. hierzu auch , BStBl 1991 II S. 396). Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen besondere Umstände eine Trennung der Bewirtungskosten von den Aufwendungen für die Lebensführung und damit den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen vermögen. Derartige Einzelfälle sind allerdings einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die Kosten für die Bewirtung von Gästen aus Anlass der Wahl/Wiederwahl. Dass eine Veranstaltung dieser Art durchgeführt wird, gehört zu den typischen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten, die die berufliche Position des Wahlbeamten mit sich bringt und die durch den Beruf nur mittelbar veranlasst sind (s. hierzu auch , BFH/NV 1991 S. 436, und das rechtskräftige Urteil 2 K 2317/96 des Hessischen EFG 1997, S. 792).
Übernimmt der Dienstherr (z. B. Gemeinde oder Landkreis) die Aufwendungen für eine solche Feier, so ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn die Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer die Freigrenze i. H. v. 110 € je teilnehmender Person überschreiten, vgl. R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2002.
III. Zur steuerlichen Behandlung von Werbungskosten und Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlich tätigen Personen verweist die OFD auf R 13 Abs. 3 und Abs. 4 S. 3 LStR 2002.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2350 A - 7 - St II 30
Fundstelle(n):
HAAAC-39211
1Der Umlandverband Frankfurt wurde mit Ablauf des aufgelöst. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat die Aufgaben des Umlandverbandes vorläufig übernommen.