OFD Frankfurt am Main - S 2170 A - 109 - St II 20

Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG);
Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligt ist, und umgekehrt

Begriff der Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut

Bezug:

Es ist gefragt worden, ob die unentgeltliche (oder gegen Minderung der Gesellschaftsrechte erfolgte) Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG zu Buchwerten erfolgt, sofern die übernehmende Kapitalgesellschaft zu 100 % vermögensmäßig an der GmbH & Co. KG beteiligt ist.

Die OFD bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung zumindest dann gegeben sind, wenn der Kapitalgesellschaft vor der Übertragung des Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft bereits als Mitunternehmerin ein Anteil an dem Wirtschaftsgut von 100 % zuzurechnen ist und nach der Übertragung das Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft als Alleineigentümerin nun unmittelbar zu 100 % zuzurechnen ist und wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Durch die Übertragung hat sich der Anteil der Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut nicht erhöht, sondern der gesamthänderisch gebundene Miteigentumsanteil wandelt sich in Alleineigentum um.

Überträgt die Kapitalgesellschaft aus ihrem Betriebsvermögen ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStFG sind nicht erfüllt, da sich durch die Übertragung der Anteil der Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut weder erhöht noch erstmals begründet wird. Die Kapitalgesellschaft ist vor der Übertragung Alleineigentümerin des Wirtschaftsguts. Nach der Übertragung in das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen ist sie an dem Wirtschaftsgut entsprechend ihrem Anteil weiterhin zu 100 % beteiligt.

Auch im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, an der die Übertragende zu 100 % beteiligt ist, ist bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2170 A - 109 - St II 20

Fundstelle(n):
CAAAC-39204