Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei der Länder
Vfg. – Az.: w.o.
Bezug:
Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Monatsbeträgen zu bewerten.
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Tabelle enthaltenen Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand im Sinne von R 43 Abs. 3 LStR ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a LStR erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinterressen haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist. Wegen der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist R 43 Abs. 5 LStR ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr anzuwenden.
Die Werte sind entsprechend der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung sowie für das Jahr 2007 entsprechend der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ermittelt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern sowie das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wurden entsprechend unterrichtet.
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Bundesgrenzschutz | Bundeswehr | Polizei | |||||||||||||||
Jahr | alte Bundesländer | neue Bundesländer | alte Bundesländer | neue Bundesländer | Land Hessen | ||||||||||||
Besoldungsgruppe | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | Anwärter | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | Anwärter | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | A7 und höher | Anwärter | |
2001 | 107,70 DM | 87,00 DM | 89,75 DM | 161,55 DM | 301,75 DM | 72,50 DM | 130,50 DM | 246,50 DM | 161,55 DM 125,65 DM | 107,70 DM 71,80 DM | |||||||
Besoldungsgruppe | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | Anwärter | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | Anwärter | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | A1 bis A4 | A5 und A6 | A7 und höher | A9/BAT VII und höher | Anwärter | |
2002 | 55,99 € | 49,20 € | 46,66 € | 83,99 € | 158,65 € | 41,00 € | 73,80 € | 139,40 € | 158,65 € 83,99 € 65,33 € | 130,66 € 56,00 € 37,33 € | |||||||
2003 | 56,94 € | 51,00 € | 47,45 € | 85,41 € | 161,33 € | 42,50 € | 76,50 € | 144,50 € | 161,33 € 85,41 € 66,43 € | 132,86 € 56,94 € 37,96 € | |||||||
2004 | 57,51 € | 52,20 € | 47,92 € | 86,26 € | 162,94 € | 43,50 € | 78,30 € | 147,90 € | 162,94 € 86,26 € 67,09 € | 134,19 € 57,51 € 38,34 € | |||||||
2005 | 58,26 € | 53,40 € | 48,55 € | 87,39 € | 165,07 € | 44,50 € | 80,10 € | 151,30 € | 165,07 € 87,39 € 67,97 € | 135,94 € 58,26 € 38,84 € | |||||||
2006 | 58,95 € | 54,60 € | 49,12 € | 88,42 € | 167,02 € | 45,50 € | 81,90 € | 154,70 € | 167,02 € 88,42 € 68,77 € | 137,55 € 58,95 € 39,30 € | |||||||
2007 | 59,40 € | 57,62 € | 49,50 € | 89,10 € | 168,30 € | 48,01 € | 86,43 € | 163,25 € | 168,30 € 89,10 € 69,30 € | 138,60 € 59,40 € 39,60 € |
OFD Frankfurt v. - S 2334 A - 13 - St 211
Fundstelle(n):
SAAAC-39203
1* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
2* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
3* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
4* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
5* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
6* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
7** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
8** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
9* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
10* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
11* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
12* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
13* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
14* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
15** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
16** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
17** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
18* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
19* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
20* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
21* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
22* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
23* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
24** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
25** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
26** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
27* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
28* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
29* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
30* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
31* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
32* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
33** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
34** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
35** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
36* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
37* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
38* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
39* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
40* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
41* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
42** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
43** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
44** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
45* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
46* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
47* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
48* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
49* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
50* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
51** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
52** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
53** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
54* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
55* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
56* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
57* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
58* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
59* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln
60** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
61** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern
62** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern