Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 0172 - 1/2 - St 21

Gemeinnützigkeit
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 Nr. 2 AO

Kurzinformationen aus dem Bereich Körperschaftsteuer Nummer 102/2006

Erbringt eine Körperschaft Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen (vgl. AEAO zu § 53, Nr. 9).

Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann dadurch geführt werden, dass die unterstützten Personen ihre Einkünfte sowie ihr Vermögen in einem Fragebogen erklären. Auf die Erklärung zur Höhe des Vermögens kann nicht verzichtet werden. Insoweit ist zum Beispiel ein Fragebogen der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen unvollständig; er müsste um Angaben zur Höhe des Vermögens ergänzt werden.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 0172 - 1/2 - St 21

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 257 Nr. 5
OAAAC-39200