Gemeinnützigkeit;
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 Nr. 2 AO
Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S.d. § 22 Abs. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), vgl. AE Nm. 5 bis 8 zu § 53 AO.
Erbringt eine Körperschaft Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen (vgl. AEAO zu § 53, Nr. 9).
Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann dadurch geführt werden, dass die unterstützten Personen ihre Einkünfte sowie ihr Vermögen in einem Fragebogen erklären. Auf die Erklärung zur Höhe des Vermögens kann nicht verzichtet werden. Insoweit ist zum Beispiel ein Fragebogen der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen unvollständig; er müsste um Angaben zur Höhe des Vermögens ergänzt werden.
Nach den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) wurden die Regelsätze für den Freistaat Sachsen wie folgt festgelegt (Monatsbeträge):
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Haushaltsvorstände
und Alleinstehende | sonstige Haushaltsangehörige | |||||
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres | bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt | vom
Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | vom
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | vom
Beginn des 19. Lebensjahres | ||
Zeitraum | DM/EUR | DM/EUR | DM/EUR | DM/EUR | DM/EUR | DM/EUR |
ab | 507 | 254 | 279 | 330 | 456 | 406 |
ab | 514 | 257 | 283 | 334 | 463 | 411 |
ab | 515 | 258 | 283 | 335 | 464 | 412 |
ab | 522 | 261 | 287 | 339 | 470 | 418 |
ab | 525 | 263 | 289 | 341 | 473 | 420 |
ab | 535 | 268 | 294 | 348 | 482 | 428 |
ab | 279 | 140 | 153 | 181 | 251 | 223 |
ab | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
ab | 331 | 199 | 265 |
Die Kurzinformation Nr. 102/2006 wurde um die vorstehende Übersicht ergänzt und ist damit überholt.
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Chemnitz v. - S 0172 - 1/4 - St
21
Fundstelle(n):
LAAAC-39198