Tatsächliche und
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Anwendung der amtlichen
AfA-Tabellen
Leitsatz
1. Unter der „tatsächlichen Nutzungsdauer” i. S.
von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das
Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann.
Dieser Zeitraum ist durch Schätzung zu ermitteln.
2. Insbesondere wenn vermietete Gegenstände des
Privatvermögens vom Mieter zu betrieblichen Zwecken genutzt werden,
entspricht der Begriff der „tatsächlichen Nutzungsdauer”
inhaltlich der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer”
betrieblicher Wirtschaftsgüter.
3. Die vom BMF zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen kommen auch im Rahmen des § 7 Abs.
4 Satz 2 EStG für die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer
vermieteter Gegenstände des Privatvermögens – im Streitfall
einer zu betrieblichen Zwecken des Mieters genutzten Lagerhalle – zur
Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2007 S. 906 EFG 2007 S. 1000 Nr. 13 KÖSDI 2007 S. 15651 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 671 XAAAC-39155
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