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BFH 20.11.2006 VIII R 97/02, StuB 5/2007 S. 194

Einkommensteuer | Steuerpflicht von Kursgewinnen aus der Veräußerung von Reverse-Floatern

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise: Grundsätzlich gilt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dass Wertveränderungen der Kapitalanlage sich nicht auf die Höhe der Erträge auswirken. Nur wenn Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden, soll dieser verdeckte Zinsertrag von der Besteuerung erfasst werden und es u...