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Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Veranlagungszeiträume vor 2005
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit dem sich aus § 10 Abs. 3 EStG a. F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom (BGBl I S. 1427) zum nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG (Bezug: Art. 20 Abs. 1 GG; § 10 Abs. 3 EStG i. d. F. bis 2004; § 10 Abs. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3, § 52 EStG i. d. F. des AltEinkG; § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Der gesetzliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz berücksichtigt bereits, dass in der Vergangenheit die Beiträge zur Rentenversicherung nur teilweise das Einkommen gemindert haben (gleitender Übergang z...