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Berücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte
(1) Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich). (2) Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind – auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 – negative Einkünfte vorrangig mit nicht gem. § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Stpfl. bzw. – bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten – mit solchen des Ehegatten zu verrechnen (Bezug: § 35 Abs. 1 i. d. F. des StSenkG).
Praxishinweise: Bei Beachtung der Verlustausgleichsbeschränkung würde der Ges...