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Rückwirkender Ausschluss der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch den Erwerber
Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungskosten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient (Bezug: § 3 Abs. 1 InvZulG 1999).
Praxishinweise: Das in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1991 normierte Kumulierungsverbot stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar, sondern hat nur klarstellende Bedeutung. Das Fehlen eines Kumulierungsverbots war nämlich keine Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers. Das Prinzip der Einmalförderung sollte bereits vor der Aufnahme in das Gesetz gelten, weil der zu weit gefasste Wortlaut ...