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Umsatzsteuer | Keine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden wegen Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das und Rs. C-462/02 – Linneweber und Akritidis – (Slg. 2005, 1-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen. (2) Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der sog. Emmott'schen Fristenhemmung i. S. des – Emmott – (Slg. 1991, 1-4269; Bezug: § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht durch den nationalen Gesetzgeber allein noch keinen Anspruch auf Änderung von bestandskräftigen Bescheiden auslöst. Bei der Emmott´schen Fristenhemmung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der nic...