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Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr
Eine Erledigungsgebühr (§ 45 StBGebV) fällt nicht allein deswegen an, weil der StB in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen (so aber eine in der Literatur vertretene Auffassung; vgl. dazu Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 99). Mit diesem Gebührentatbestand wird eine besondere Tätigkeit abgegolten, die nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung bewirkt wird; Letztere wird bereits durch die Prozess- und Verhandlungsgebühr abgedeckt. Die darüber hinausgehende besondere Tätigkeit kann z. B. in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags, dem Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde oder in der Prüfung einer möglichen Einschränkung des Klagebegehrens zum Zwecke der außergerichtlichen Beendigung bestehen ...