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StuB 5/2007 S. 202

Lastschriftwiderruf durch den vorläufigen Verwalter

Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch gegen einen Bankkunden, dessen Vermögen unter Insolvenzverwaltung steht, unabhängig davon, ob ein „schwacher”, „halbstarker”, „starker”, „vorläufiger” oder „endgültiger” Insolvenzverwalter bestellt ist. In dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug bzw. in der rein tatsächlichen Weiternutzung des Kontos kann keine konkludente Genehmigung einer Belastungsbuchung gesehen werden. Das Recht zum Lastschriftwiderspruch kann nach § 242 BGB verwirkt werden (§ 21 Abs. 2 InsO; , ZInsO 2006 S. 1279).