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Passivierung von Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahme droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 31 GmbHG; § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7 HGB).
Praxishinweise: Mit der sog. harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron (das Mutterunternehmen), das Schuldnerunternehmen ausre...