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Rückstellung für Jubiläumsleistungen auch bei Widerrufsvorbehalt
Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat (Bezug: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 5 Abs. 4, § 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des StRefG 1990).
Praxishinweise: Handelsrechtlich ist für Jubiläumsleistungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn das Entstehen der Verbindlichkeit wahrscheinlich und die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht ist. Es müssen also am jeweiligen Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit sprechen. Eine Rechtsverbindlichkeit (Unwiderruflichkeit) der Zusage ist dabei nicht erforderlich. Ist die Rückstellung handelsrechtlich zulässig, so wird diese ...