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Kinderbetreuungskosten und Gewerbesteuer
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl 2006 I S. 1091) wurde die steuerliche Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungs S. 162kosten neu geregelt. Ob Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden:
a) Erwerbstätige Alleinerziehende und zusammenlebende Eltern, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können für ihre Kinder ab Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen (vgl. §§ 4f, 9 Abs. 5 EStG).
Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, die wie Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden, werden neben dem Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt.
b) Ist der Alleinerziehende oder der eine Elternteil krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten wie bei beiderseits erwerbstätigen Elternteilen oder einem erwerbstätigen, allein erziehenden Elternteil, allerdings...