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Vorsteuerabzug und Fax-Rechnungen
Um einen Vorsteuerabzug dem Grunde nach geltend machen zu können, bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Rechnungen sind auf Papier oder (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf keiner besonderen Form. Es muss lediglich ein Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Sie kann im Übrigen auch nachträglich erklärt werden. Auch das tatsächliche Praktizieren reicht der Finanzverwaltung als Zustimmung des Empfängers aus (R 184a Abs. 1 Satz 5 UStR 2006).
Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Diese Gewährleistung kann auf zwei Arten erbracht werden durch
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
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