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Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Sozialversicherungsbeiträge
Von der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die im jeweiligen Jahr gezahlte Einkommensteuer abzuziehen. Unerheblich ist, ob/dass die Kürzung der Einkünfte um die geleistete Einkommensteuer systemfremd ist.