Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Die Gewährung von Kindergeld ist trotz eines bereits bestandskräftigen Aufhebungsbescheids für Januar 2005 bis Mai 2005 gleichwohl möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG in 2005 nur deshalb unterschreiten, weil die Entscheidung des noch nicht bekannt war. Der Aufhebungsbescheid ist wegen „neuer Tatsachen” gem. § 70 Abs. 4 EStG zu ändern (a. A. , nv).