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Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG
Zinsaufwendungen für den Erwerb eines GmbH-Anteils stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40d EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen, so dass nach § 3c Abs. 2 EStG nur ein hälftiger Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG setzt nicht die tatsächliche Vornahme einer Gewinnausschüttung voraus. § 3c Abs. 2 EStG verstösst nicht gegen das Verfassungsgebot der Folgerichtigkeit bzw. gegen die vom Einkommensteuergesetz statuierte Sachgesetzlichkeit. Die Abzugsbeschränkung im Halbeinkünfteverfahren verstöß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Verfassung den Gesetzgeber nicht zu einer Gesamtschau von körperschaftsteuerlicher und einkommensteuerlicher Belastung verpflichtet. Das Grundgesetz hat die Körperschaftsteuer in ihrer klassischen Form der Doppelbelastung vorgefunden und über Jahrzehnte nicht in Frage gestellt.