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Krankenversicherungsrecht | Kein Leistungsausschluss bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen
Die Vorschriften des SGB V (§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 SGB V), nach denen neue ärztliche Behandlungsmethoden von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossen sind, sind zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ein Kostenerstattungsanspruch für eine selbst gewählte und ärztlich angewandte Behandlungsmethode ergibt sich aber dann, wenn der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt oder an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit leidet und dafür eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht ()