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OLG München 11.10.2006 31 Wx 74/06, NWB 10/2007 S. 79

Vereinsrecht | Keine unaussprechbaren Vereinsnamen

Die Vereinssatzung muss den Namen des Vereins enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB). Die gewählte Bezeichnung muss geeignet sein, den Träger der Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten (hier: K. S. S.) kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden (, NJW-RR 2007 S. 187).