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Einkommensteuer | Veräußerung von Finanzinnovationen
Der BFH hat mit Berichtigungsanzeige v. den Satz 1 des Leitsatzes des NWB AAAAC-37184 wie folgt korrigiert: Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Wir bitten, die EN-Nr. 172/2007 entsprechend zu berichtigen.