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Abgabenordnung | Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland
Das NWB YAAAC-38819 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen , BStBl 2005 I S. 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staats (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist. (2) Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich” und „unmittelbar” (ebenfalls gegen . (3) Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung – jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU – ...