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Der Erbschaftsteuerbeschluss des BVerfG
Würdigung und Konsequenzen
Das BVerfG hat am seinen mit Spannung erwarteten Beschluss v. - 1 BvL 10/02 NWB GAAAC-36599 zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG bekannt gegeben. Mit dieser auf den hin ergangenen Entscheidung hat das BVerfG – allen Unkenrufen zum Trotz – die Zulässigkeit der BFH-Vorlage bejaht und in den Kernpunkten die vom BFH und weiten Teilen des Fachschrifttums vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Bewertungsregelungen bestätigt. Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber Eckdaten für die künftige Ausgestaltung des ErbStG vorgegeben.
I. Vorgaben für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des ErbStG
In seinem Vorlagebeschluss v. - II R 61/99 (BStBl 2002 II S. 598) hatte der BFH die den gemeinen Wert unterschreitende Bewertung bestimmter Vermögen als gleichheitswidrig beurteilt und darin einen Verstoß der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Dieser „Lokalisierung” des Verfassungsproblems in § 19 Abs. 1 ErbStG – und nicht etwa in der die erbschaftsteuerliche Bewertung betreffenden Vorschrift des § 12 ErbStG – ist das BVerfG gefolgt (s. auch Rohde/Gemeinhardt, StuB 5/2007 S. 173; Götz, BBEV 3/2007 S. 69). Es hat § 19 Abs. 1 ErbStG insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als...