Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. a; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 64 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Instanzenzug: AG Flensburg 56 IN 102/03 vom LG Flensburg 5 T 302/05 vom
Gründe
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war der weitere Beteiligte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf seinen Antrag wurde die Vergütung für diese Tätigkeit antragsgemäß auf 19.662 € festgesetzt. Es wurde eine Grundvergütung von 45 % der Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (27.076,41 €) bewilligt, die sich aus der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 %, einem Zuschlag von 10 % für den Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, einem Zuschlag von 5 % für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Einziehung von Forderungen des Schuldners) und einem Zuschlag von 5 % für die Anordnung der Prüfung als Sachverständiger zusammensetzte.
Außerdem wurden Zuschläge von 5 und 10 Prozentpunkten für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die Fortführung des Unternehmens einschließlich der Aufzeichnungspflichten gegenüber aus- und absonderungsberechtigten Gläubigern und der Vorbereitung der übertragenden Sanierung bewilligt.
Der weitere Beteiligte wurde auch als Insolvenzverwalter bestellt. Er hat eine Vergütung für diese Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von 44.660 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.779,40 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat neben der Regelvergütung von 19.849,01 € (zuzüglich Umsatzsteuer) für die Verwertung von Absonderungsrechten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV einen Zuschlag von 2.794,94 € gewährt. Daneben hat es auf die Regelvergütung einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Wegen der übertragenden Sanierung sei zwar ein Zuschlag von 50 % vertretbar. Andererseits sei wegen der Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag gerechtfertigt, denn er habe dort Erkenntnisse gewonnen, die seine nachfolgende Tätigkeit als Insolvenzverwalter erleichtert hätten. Insbesondere habe er bei der Verwertung des Vermögens auf die bereits erfolgte Bestandsaufnahme zurückgreifen können, im Eröffnungsverfahren Regelungen zur Zahlung des Insolvenzgeldes getroffen, Aufzeichnungen zur Erfassung der Rechte aus Aus- und Absonderungsrechten veranlasst sowie die übertragende Sanierung vorbereitet. Für diese Tätigkeiten sei er vergütet worden. Deshalb erscheine es angemessen, den Zuschlag für die Verwaltertätigkeit mit insgesamt nur 0,25 zu bemessen. Andere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
In der Rechtsbeschwerde geht es nur um die Frage, ob ein Zuschlag von 0,5 statt 0,25 hätte zugebilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer hält einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV nicht für gerechtfertigt und zu dieser Frage eine Leitentscheidung des Senats für geboten.
Der Senat hat die aufgeworfenen Fragen mit Beschluss vom (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204) geklärt. Danach beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, dass das Landgericht die Tätigkeiten des Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter als Grund für einen Abschlag gesehen hat.
§ 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und Doppelaufwendungen bei Verwalterwechseln abgesehen. Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Verwalter geleistet hat und die ihm vergütet worden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden ( aaO S. 1206; Beschl. v. - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen (, NZI 2004, 381, 382; v. aaO S. 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss ( aaO S. 1207).
Der hiernach gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmende Abschlag ist im Einzelfall vom Tatrichter der Höhe nach zu bemessen. Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters in einer einen Abschlag rechtfertigenden Weise vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden war ( aaO S. 1206).
Nach diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht verfahren. Eine weitere Leitentscheidung des Senats ist nicht erforderlich. Die Bemessung der Zu- und Abschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-38895
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein