BSG Urteil v. - B 11b AS 1/06 R

Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.

2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.

Gesetze: SGB II § 1 Abs 1 S 1; SGB II § 6 Abs 1 S 1 Nr 2; SGB II F: § 7 Abs 3 Nr 4 ; SGB II § 7 Abs 6 Nr 2; SGB II § 9 Abs 2 S 1; SGB II § 9 Abs 2 S 3; SGB II § 11 Abs 1 S 1; SGB II F: § 11 Abs 1 S 3 ; SGB II F: § 19 S 1 ; SGB II F: § 19 S 1 Nr 1 ; SGB II § 20 Abs 1; SGB II § 20 Abs 2; SGB II § 20 Abs 3; SGB II § 20 Abs 4 S 2; SGB II § 22 Abs 1 S 1; SGB II § 22 Abs 1 S 2; SGB II § 24 Abs 2 Nr 2; SGB II § 41 Abs 1 S 4; SGB II § 44b Abs 2 S 2; SGB III § 59; SGB III §§ 59ff; SGB III § 66 Abs 1 S 1; SGB X § 1 Abs 2; SGG § 70 Nr 1; SGG § 70 Nr 2; SGG § 70 Nr 3; SGG § 75 Abs 2 Alt 1; SGG § 166; GG Art 1 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 20 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; GG Art 28 Abs 2; GG Art 72 Abs 2; GG Art 74 Abs 1 Nr 7; GG Art 74 Abs 1 Nr 12; Alg II-V F: § 1 Abs 1 Nr 8 ; RSV; SGB XII § 12; SGB XII § 28 Abs 3 S 5

Instanzenzug: SG Freiburg S 7 AS 1281/05 vom LSG Stuttgart L 8 AS 2764/05 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1957 geborene Klägerin bezog bis Arbeitslosengeld (Alg), im Anschluss daran bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von täglich 27,14 €. Sie lebt mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Der zuständige Träger hat ihren Grad der Behinderung mit 40 festgestellt; sie ist in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Ehemann der Klägerin erhielt im maßgebenden Zeitraum eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 928,44 € und daneben als Berechtigter monatlich 154 € Kindergeld für die Tochter. Die Tochter selbst bezog wegen ihrer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der zuständigen Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 257 €.

Am beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Sie führte aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin und ihr Ehemann, nicht die volljährige Tochter; die Kosten für Unterkunft und Heizung seien zu jeweils einem Drittel zu berücksichtigen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbleibe nach Abzug einer Versicherungspauschale und des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils ein anzurechnendes Einkommen, das den Bedarf übersteige.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2005). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Am Klage- und Berufungsverfahren sei nur die Klägerin, nicht aber der Ehemann und nicht die Tochter zu beteiligen, da diese selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Richtige Beklagte sei die Arbeitsgemeinschaft; diese sei beteiligtenfähig. Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs komme es unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Sozialhilferecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 an; nur über diesen Zeitraum habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid entschieden, wenn dies auch im Bescheid nicht ausdrücklich so bestimmt worden sei. Die Klägerin habe mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie könne ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern. Sie lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sodass dessen Einkommen zu berücksichtigen sei, obwohl er wegen des Altersrentenbezugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Vom Zahlbetrag seiner Rente von 928,44 € pro Monat seien pauschal 30 € für private Versicherungen nach den Bestimmungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) abzuziehen. Das Kindergeld sei der Tochter als Einkommen zuzurechnen. Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 898,44 € übersteige den Bedarf von insgesamt 857,85 €. Der Bedarf setze sich aus den Regelleistungen in Höhe von je 311 € für die Klägerin und ihren Ehemann sowie den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung von 235,58 € zusammen. Nach den vorgelegten Belegen errechneten sich insgesamt 353,78 € für Grundmiete, Mietnebenkosten (Wasserzins, Entwässerungs-, Abfallgebühren) und Heizkosten; ein Abschlag für im Regelsatz enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung sei nicht vorzunehmen. Der für Unterkunft und Heizung insgesamt anfallende Betrag sei anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von zwei Dritteln zu berücksichtigen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften gemäß § 11 SGB II seien unzulänglich und verstießen gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG. Das in der Folge des Sozialstaatsgebots entwickelte Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt, weil der minimale Regelsatz von 345 € nicht ausreiche, um den real existierenden Bedarf von Leistungsberechtigten zu decken. Folglich sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, wodurch die Menschenwürde verletzt werde. Dass das Existenzminimum auf einen pauschalen Mindestregelsatz festgelegt und nicht mehr unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Hilfesuchenden bestimmt werde, verstoße gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien. Es fehle im SGB II eine Öffnungsklausel, die eine Gefährdung des Existenzminimums in jedem Fall ausschließe (wie zB nach § 28 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII>). Nach Meinung von Fachleuten der Wohlfahrtsverbände und von betroffenen Organisationen sowie von Sozialarbeitern seien die Regelsätze zwischen 10 und 20 % niedriger als die Kosten für die Existenzsicherung. Ebenso gravierend sei, dass im Zuge der Novellierung der Sozialhilfe weder die längst fällige Neufestsetzung der Regelsätze noch eine aktuelle, methodisch sauber aufbereitete Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorgenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das den sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Das LSG hat zu Recht davon abgesehen, den Ehemann der Klägerin und/oder die Tochter am Verfahren zu beteiligen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor.

Durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist der Ehemann der Klägerin zwar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen, da - wie noch näher auszuführen ist - sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, berücksichtigt wird. Denn der Ehemann, der nach den Feststellungen des LSG zusammen mit der Klägerin in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, bildet mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass er als Bezieher einer Rente wegen Alters selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (§ 7 Abs 4 SGB II). Voraussetzung einer notwendigen Beiladung ist jedoch nach der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 75 Abs 2 SGG, dass der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, ua BSGE 70, 240, 242 = SozR 3-5533 Allg Nr 1 mwN). Dies ist bei der nur wirtschaftlichen Betroffenheit des Ehemannes nicht der Fall.

Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin. Diese gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie volljährig ist (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der hier anwendbaren, bis geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954; zur Änderung ab vgl Art 1 Nr 2b des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom , BGBl I 558). Dass die Tochter im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und infolgedessen bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf sie fallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar ihre wirtschaftlichen Interessen berühren. Ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre liegt aber ebenfalls nicht vor.

Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihren Ehemann anfechten wollen (vgl § 38 SGB II bzw § 73 Abs 2 Satz 2 SGG; zur Auslegung von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten vgl Urteil des 7b. Senats des Bundessozialgerichts <BSG> vom - B 7b AS 8/06 R; vgl auch - veröffentlicht in juris, RdNr 16 ff). Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen für ihren Ehemann beantragt; solche kommen auf Grund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II auch nicht in Betracht.

b) Im Ergebnis zutreffend ist das LSG auch von der Beteiligtenfähigkeit der beklagten Arbeitsgemeinschaft ausgegangen. Dabei kann offen bleiben, ob eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gegründete Arbeitsgemeinschaft die Voraussetzungen des § 70 Nr 1 SGG erfüllt - so die Annahme des LSG - oder ob Landesrecht in zulässiger Weise bestimmen kann, dass eine Arbeitsgemeinschaft als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähig ist. Selbst wenn keine der genannten Regelungen eingreifen würde, wäre die Beklagte als "nichtrechtsfähige Personenvereinigung" iS des § 70 Nr 2 SGG anzusehen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des BSG an (ua Urteil vom - B 7b AS 8/06 R -).

Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte (§ 44b Abs 2 Satz 2 SGB II) muss sich im Revisionsverfahren nicht nach § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ein Vertretungszwang besteht nicht, da die Arbeitsgemeinschaft Behörde iS des § 1 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist.

c) Keinen Bedenken begegnet, dass der angefochtene Bescheid vom noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden ist und die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die weitere Bearbeitung übernommen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44b Abs 3 Satz 3 SGB II (vgl auch § 85 Abs 2 Satz 1 SGG, zweiter Halbsatz). Dass die Agentur für Arbeit möglicherweise für den Erlass des Ausgangsbescheides nach Konstituierung der Beklagten mit Wirkung ab Januar 2005 nicht mehr zuständig war, ist unerheblich. Denn die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid erlassen (vgl § 41 SGB X), und der Ausgangsbescheid bildet in der Gestalt des Widerspruchsbescheids den Gegenstand der Klage (§ 95 SGG). Angesichts der nur organisatorischen Wahrnehmungszuständigkeit, die die Rechtsträgerschaft der hinter der Arbeitsgemeinschaft stehenden Träger unberührt lässt, ist im Übrigen geäußerten Bedenken, es handle sich bei der Arbeitsgemeinschaft um eine unzulässige Mischverwaltung (ua Lühmann DÖV 2004, 677, 682 ff; Brosius-Gersdorf VSSR 2005, 335, 373 ff), nicht zu folgen (vgl auch unter 3. a).

d) Das LSG hat ferner im Ergebnis zutreffend nur über den Zeitraum 1. Januar bis entschieden. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat mit seinem Antrag im Revisionsverfahren klargestellt, dass sich das Klagebegehren auf den genannten Zeitraum beschränkt. Die zeitliche Begrenzung des Klageanspruch folgt allerdings entgegen der Auffassung des LSG nicht schon aus der Regelung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden "sollen". Denn diese Regelung betrifft die Leistungsgewährung und kann auf den vorliegenden Fall der Leistungsablehnung nicht übertragen werden (vgl zur Alhi: B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in juris, RdNr 13; Urteil vom - B 11a/11 AL 73/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr 3, RdNr 4; vgl auch BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1). Die vom LSG zitierte Rechtsprechung des BVerwG zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann insoweit wegen der Andersartigkeit der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.

2. Das LSG hat zu Recht für den streitigen Zeitraum einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verneint.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II trifft unter Hinweis auf § 8 Abs 2 SGB II ergänzende Regelungen zum gewöhnlichen Aufenthalt von Ausländern. Das LSG, das die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II bejaht hat und auf die Ausländereigenschaft der Klägerin nicht näher eingegangen ist, hat zu Recht einen Leistungsanspruch bereits wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II verneint.

Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört - wie ausgeführt - neben der Klägerin ihr Ehemann, nicht dagegen die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33 ff; Radüge in juris PK-SGB II § 9 RdNr 44 ff). Die unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben, dass bereits der Gesamtbedarf (dazu nachfolgend unter a) niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen (dazu im Folgenden unter b) ist. Der Klägerin, die ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann, steht also kein eigener Leistungsanspruch zu.

a) Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das LSG seiner Entscheidung einen monatlichen Gesamtbedarf der Eheleute von 857,85 € zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Regelleistungen von insgesamt 622 € sowie aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die mit zwei Dritteln aus 353,78 €, also mit 235,85 € zu berücksichtigen sind.

aa) Die Höhe der für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Abs 1 dieser Vorschrift benennt die Bereiche, die von der Regelleistung abgedeckt werden sollen; in Abs 2 und 3 ist die Höhe gesetzlich festgelegt. Nach § 20 Abs 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für (ua) alleinstehende Personen in den alten Bundesländern 345 €; nach Abs 3 Satz 1 beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs 2. Für die Klägerin und ihren Ehemann errechnen sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2 SGB II jeweils 311 € (90 % von 345 € = 310,50 €); der Gesamtbedarf beträgt insoweit also 622 €.

Ein höherer Bedarf ergibt sich nicht etwa aus der Vorschrift des § 24 SGB II, die früheren Alg-Beziehern innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Alg-Bezugs einen monatlichen Zuschlag zubilligt und hierzu nähere Regelungen trifft. Zwar hat die Klägerin noch bis Alg bezogen, sodass der streitgegenständliche Zeitraum (Januar bis Juni 2005) noch in die Zwei-Jahres-Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II fällt (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink aaO § 24 RdNr 4; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 RdNr 7, 17a). Jedoch setzt ein Zuschlag nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus; allein durch die Zuschlagsregelung kann also ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden (ebenso ua Rixen aaO § 24 RdNr 3; aA -, Revision anhängig unter B 11b AS 45/06 R, mwN; Brünner in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II <LPK-SGB II>, 2004, § 24 RdNr 6). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut ("Zuschlag") und aus dem Hinweis in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II auf "§ 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2" SGB II (jeweils in der hier einschlägigen, bis geltenden Fassung), die damit den akzessorischen Charakter des Zuschlags zum Anspruch auf Alg II iS der Kernleistungen des § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II deutlich machen (ebenso Müller aaO § 24 RdNr 6b; Winkel SozSich 2004, 402, 406). Für die Zeit ab hat dies der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 19 Satz 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 1706, klargestellt (zur Gesetzesbegründung vgl insoweit BT-Drucks 16/1410 S 23, zu Nr 18). Für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung gilt nichts anderes. Die gegen die Regelung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa Söhngen in juris PK-SGB II, § 24 RdNr 24 ff; Herrmann/Söhngen SozSich 2004, 412, 417) teilt der Senat nicht. Es liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, als Anknüpfungspunkt für den Zugang zum Zuschlag allein die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) zu wählen.

bb) Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das LSG hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamtbetrag von monatlich 353,78 € festgestellt und diesen zutreffend in Höhe von zwei Dritteln, also mit 235,85 €, bei der Klägerin und ihrem Ehemann berücksichtigt.

Die Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung von 353,78 € errechnen sich aus den vom LSG nach den Angaben der Klägerin festgestellten monatlichen Einzelbeträgen von 218,86 € für Grundmiete (ohne Nebenkosten), 71,32 € für Wasserzins und Entwässerungsgebühren, 6,60 € für Abfallgebühren sowie 57 € für die Gasheizung. Dass das LSG diese Beträge als angemessen angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat das LSG, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird, keinen Abschlag für die bereits durch die Regelleistung abgegoltene Warmwasserzubereitung (vgl dazu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 35) vorgenommen, da diese mittels Strom (Elektrospeichergerät), also nicht über die Heizung erfolgt (s Wahrendorf SozSich 2006, 134, 138).

Vom Gesamtbetrag sind für die Bedarfsgemeinschaft nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl". Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe an (vgl BVerwGE 79, 17 = NJW 1989, 313 mwN; ebenso Rothkegel in Gagel aaO § 22 RdNr 7 f). Allenfalls für Sonderfälle ist denkbar, dass der Unterkunftsbedarf der "Bedarfsgemeinschaft" (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) nicht deren Anteil an der Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht.

Eine vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfzahl" abweichende Handhabung ist jedoch nicht deshalb geboten, weil die im Haushalt lebende volljährige Tochter im streitigen Zeitraum Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhalten hat. Zwar ist bei der Bemessung berücksichtigt, dass die Tochter noch bei ihren Eltern wohnt (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter dem Bedarf der aus ihren Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen wäre. Denn bei eigener Hilfebedürftigkeit kann die Tochter, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, eigene Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II geltend machen (vgl Hänlein in Gagel aaO § 7 RdNr 60a; Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 7 RdNr 22 und 31). Mit dem Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe ist für die Tochter, die während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern untergebracht war, gemäß § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II verbunden.

b) Das LSG ist auch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der vorstehend beschriebene Gesamtbedarf von 857,85 € niedriger ist als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin ist wegen des gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens ihres Ehemannes von monatlich rund 1.050 € (Rentenzahlbetrag abzüglich Versicherungspauschale zuzüglich Kindergeld) nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Da das Gesamteinkommen hier deutlich über dem Gesamtbedarf liegt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Beiträge zu einer Kraftfahrzeug (Kfz)-Haftpflichtversicherung zusätzlich absetzbar sind.

aa) Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmter weiterer - hier nicht einschlägiger - Leistungen. Die Regelungen in § 11 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB II betreffen die Zurechnung des Kinderzuschlages bzw Kindergeldes. § 11 regelt im Übrigen in Abs 2, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen, und in Abs 3, dass bestimmte Einnahmen bzw Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Näheres zur Berechnung und zum Umfang der Berücksichtigung von Einkommen regelt auch die auf Grund der Ermächtigung in § 13 Satz 1 SGB II erlassene Alg II-V vom (BGBl I 2622).

bb) Die Klägerin selbst hat kein Einkommen iS des § 11 SGB II bzw der Alg II-V. Die Absetzung eines Pauschbetrages für Versicherungen gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V kommt somit nicht in Betracht, zumal die vorgelegten Belege nur Versicherungen des Ehemannes betreffen. Die Frage einer Absetzbarkeit von Beiträgen auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- bzw Pflegeversicherung nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II oder eines Zuschusses analog § 26 Abs 2 Nr 2 SGB II stellt sich nicht, da die Klägerin über ihren als Rentner versicherungspflichtigen Ehemann (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI>) gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V bzw § 25 Abs 1 Satz 1 SGB XI als Ehefrau beitragsfrei versichert ist.

cc) Das Kindergeld von monatlich 154 € ist entgegen der Auffassung des LSG dem kindergeldberechtigten Ehemann als Einkommen zuzurechnen, nicht dagegen der volljährigen Tochter. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB II in der bis geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II mit Wirkung ab vgl Art 1 Nr 4 und Art 5 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom , BGBl I 558). Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Regelung ist folgerichtig, da gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der hier anwendbaren Fassung (vgl oben 1.a) nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören können.

Das Kindergeld für die in der streitigen Zeit im Haushalt lebende volljährige Tochter kann dieser somit nicht zugerechnet werden (vgl AS ER, ZfSH/SGB 2006, 94; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom - L 8 AS 307/05, Revision anhängig unter B 11b AS 13/06 R). Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn der Kindergeldberechtigte die Leistung an das volljährige Kind weiterleitet mit der Folge, dass dieses tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen aaO). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die allerdings erst mit Wirkung ab eingefügte Nr 8 des § 1 der Alg II-V idF der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Zuordnung zum Kindergeldberechtigten findet ihre Entsprechung darin, dass die Tochter bei Bedürftigkeit eigene Ansprüche nach dem SGB II geltend machen kann (s oben a bb); auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG war Kindergeld sozialhilferechtliches Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (vgl Urteil vom - 5 C 25/02 - NJW 2004, 2541).

dd) Zu berücksichtigen ist schließlich das Einkommen des Ehemannes in Höhe des Rentenzahlbetrages von 928,44 € (zur Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge vgl § 11 Abs 2 Nr 2 SGB II). Ein Privilegierungstatbestand gemäß § 11 Abs 3 SGB II oder § 1 Alg II-V greift insoweit nicht ein. Abzusetzen ist gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ein Pauschbetrag von 30 € für Beiträge zu (fakultativen) privaten Versicherungen (vgl Brühl in LPK-SGB II, § 11 RdNr 34). Insgesamt ergibt sich somit ein zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes der Klägerin von 1.052,44 € (154 € Kindergeld plus 928,44 € minus 30 €).

Der Senat lässt dahinstehen, ob - entgegen der Rechtsansicht des LSG - neben der Pauschale des § 3 Nr 1 Alg II-V über § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II zusätzlich Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind (so Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 141; Mecke in Eicher/Spellbrink aaO § 11 RdNr 62; ebenso Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB II, zu § 11 SGB II, 11.23; vgl auch Urteil des 7b. Senats des B 7b AS 18/06 R). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG belief sich der Beitrag des Ehemannes für die Kfz-Versicherung auf 231,97 € jährlich (19,33 € monatlich). Selbst wenn also das sich aus Kindergeld und Rentenzahlbetrag abzüglich Versicherungspauschale errechnete Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 1.052,44 € noch um 19,33 € vermindert würde, ergibt sich immer noch ein Betrag, der den Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes übersteigt.

3. Der Senat ist auch nach Würdigung des Vorbringens der Revision nicht der Überzeugung, dass die einschlägigen, einen Leistungsanspruch der Klägerin verneinenden Vorschriften verfassungswidrig sind.

a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungskompetenz des Gesetzgebers und speziell hinsichtlich der Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft hat der Senat nicht.

Der Bund konnte sich bei der Einführung des SGB II auf seine Gesetzgebungskompetenzen aus Art 74 Abs 1 Nr 7 GG ("öffentliche Fürsorge") und Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ("Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") stützen. Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art 72 Abs 2 GG). Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ist gegeben. Denn die Schaffung der Grundsicherung für Arbeitsuchende musste auf Bundesebene erfolgen, um die Einheitlichkeit der Leistungsberechnung für das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 49).

Die organisationsrechtliche Konsequenz der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, insbesondere die in § 44b SGB II geregelte Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, stellt keine unzulässige bundesunmittelbare Inpflichtnahme der Kommunen dar (vgl insbesondere Ruge/Vorholz, DVBl 2005, 403, 404 ff). Bei der Aufgabenzuweisung zu den kommunalen Trägern gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II handelt es sich (noch) um eine zulässige punktuelle Annexkompetenz, die zum wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des SGB II notwendig ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des BSG an (Urteil vom - B 7b AS 6/06 R - mwN). Auch bestehen Bedenken weder im Hinblick auf die durch Art 28 Abs 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mischverwaltung (BSG aaO). Entscheidend ist dabei aus Sicht des erkennenden Senats, dass bei einem rechtserheblichen Handeln der Arbeitsgemeinschaft die Zuordnung der jeweiligen Kompetenzen zum jeweils sachlich zuständigen Verwaltungsträger erhalten bleibt, dh nur eine organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit (vgl oben unter 1c) ausgeübt wird. Letzteres zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Aufsicht, die keine monistischen Strukturen aufweist (vgl § 44b Abs 3 Satz 4 SGB II).

b) Es ist ferner nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Alhi nach den Vorschriften des SGB III in der bis geltenden Fassung ohne Übergangsregelung abgeschafft und durch andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt hat.

Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen. Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (vgl BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 16). Selbst wenn im Übrigen der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG geprüft werden (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10, 12 sowie BVerfG SozR 4-2600 § 237a Nr 1 RdNr 24 ff).

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw des Alg II eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art 20 RdNr 80 ff) verbunden war. Zu beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung und Zusammenführung bisheriger getrennter staatlicher Fürsorgesysteme zu einem einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat (vgl ua BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Zu beachten ist weiter die in § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Außerdem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Abschaffung der (Anschluss-)Alhi für ehemalige Alg-Bezieher, die - bereits unter 2a aa erwähnte - Regelung über den befristeten Zuschlag in § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen abgefedert werden soll, die in der Regel beim Übertritt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen Betroffene wie die Klägerin bei Abwägung ihrer Interessen mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte.

Der Gesetzgeber hat nach der Überzeugung des Senats auch nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips verletzt (vgl ua; dazu auch Schlegel, jurisPR-SozR 19/2006 und Wenner, SozSich 2006, 316). Denn abgesehen von der seit Jahren öffentlich geführten Diskussion über die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe sind die Bestimmungen zur Aufhebung der §§ 190 ff SGB III und zur Einführung des SGB II bereits am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, die Änderungen aber erst am in Kraft getreten. Die Betroffenen hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Übrigen stand die Alhi wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit, wie wiederholte Reduzierungen der letzten Jahre belegen (ua zeitliche Anspruchsbegrenzung der originären Alhi durch Gesetz vom , BGBl I 2353, und deren Abschaffung durch Gesetz vom , BGBl I 2624; ferner zB Minderung des Bemessungsentgelts durch § 201 Abs 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom , BGBl I 594). Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 11). Der Senat hat im Übrigen einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip durch die Abschaffung der Alhi sogar für Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, verneint ( B 11b AS 9/06 R -).

Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem insbesondere auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip (zu letzterem vgl Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 112). Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl etwa BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337; O'Sullivan SGb 2005, 370).

c) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde sowie gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien.

aa) Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie ua zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff= NJW 1992, 3153; BVerfGE 99, 246, 259 ff= NJW 1999, 561). Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen (zB Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz), keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (vgl Wunder/Diehm, SozSich 2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251, 252 SGB V; §§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a, 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI; vgl hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff).

Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut ua (neben zB Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben".

bb) Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der in § 20 Abs 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 € pro Monat für ua allein stehende und allein erziehende Personen durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.

Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, aaO, § 20 RdNr 31 f; Ockenga ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl auch § 20 Abs 4 Satz 2 SGB II iVm § 28 Abs 3 Satz 5 SGB XII). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl Ockenga, aaO, S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand , vgl im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (vgl Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 € die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca 297 €) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca 16 vH war (vgl hierzu ua LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr 4; Berlit info also 2003, 195, 202; Bieback NZS 2005, 337, 338).

Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl BVerfGE 82, 60, 80; Rothkegel, SGb 2006, 74, 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist.

Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl ua: Berlit info also 2003, 195, 202; derselbe info also 2005, 181-182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 S 83 f; vgl zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand 1. März 2006).

Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend - juris, RdNr 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl § 2 Abs 3 RSV; Däubler NZS 2005, 225, 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl ua §§ 16, 21, 22, 23 SGB II; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen, vgl Urteil des 7b. Senats des B 7b AS 14/06 R). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 13; BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen.

cc) Die gemäß § 20 Abs 3 SGB II im konkreten Fall nur zu 90 % berücksichtigte Regelleistung (311 €) begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen führt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtigt (vgl hierzu auch - zu § 22b Abs 3 Fremdrentengesetz). Die Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung war schon der Grund für die gestaffelten Regelleistungen nach dem BSHG (s auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 37/06 R). Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Klägerin könnte eine individuelle Sondersituation vorliegen, die eine andere Beurteilung erfordern würde.

d) Schließlich bestehen auch hinsichtlich der von der Revision angegriffenen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelungen sind zwar für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen (vgl insbesondere die Freibetragsregelung in § 194 Abs 1 SGB III). Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl Knuth SF 2006, 160, 167 ff). Deshalb können auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE 87, 234, 255 ff= SozR 3-4100 § 137 Nr 3), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2006 S. 4128
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 476
YAAAC-38871