Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Urteil vom V R 49/05 (BStBl II 2006, 729) hat der erkennende Senat auf die Revision des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt —FA—) das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) mit der Gegenvorstellung.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen —wie hier gegen das Urteil des erkennenden Senats vom — seit dem nur noch die fristgebundene Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben werden, sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird.
Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 29, m.w.N.; offengelassen in Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X S 8/06, BFH/NV 2006, 1696; vom XI S 22/05, juris Nr. STRE200650930).
Ungeachtet der Zweifel an der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung kann diese jedenfalls nur in Ausnahmefällen zur Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen. Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; vom IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937, und vom VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei von der Begründung der Entscheidung überrascht gewesen, kann sie damit im Verfahren der Gegenvorstellung nicht gehört werden.
Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge scheidet aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019; vom VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232, alle m.w.N.). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch verspätet, weil die Frist des § 133a Abs. 2 FGO bereits verstrichen ist.
Für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung ist kein Gebührentatbestand vorgesehen (, BFH/NV 2006, 199).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 747 Nr. 4
MAAAC-38810