BFH Beschluss v. - I B 67/06

Höhe der Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsansprüche; Darlegung der Divergenz

Gesetze: EStG § 5; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) begründet.

a) Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 113/04, BFH/NV 2005, 1500; vom I B 186/04, BFH/NV 2005, 1620). Infolgedessen muss auch zur Begründung einer auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts gestützte Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, zudem muss begründet werden, warum diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1620).

b) Hieran mangelt es. Für die Höhe der Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsansprüche sind in erster Linie die Erfahrungen des konkreten Unternehmens in der Vergangenheit maßgebend. Danach ist zu schätzen, in welchem Umfang die ausgeführten Umsätze mit Kosten für Gewährleistungen belastet sein werden (, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104). In welcher Höhe Rückstellungen für Garantieleistungen zu bilden sind, hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende Schätzung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin geprüft werden, ob sie überhaupt zulässig war und ob das Finanzgericht (FG) anerkannte Schätzungsmethoden, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat, das heißt, ob das Ergebnis der Schätzung schlüssig und plausibel ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 31, m.w.N.).

Die Klägerin, die vor dem FG keine Aufzeichnungen über den Umfang und die Kosten der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen in der Vergangenheit vorgelegt hat, nennt lediglich zwei weitere FG-Urteile, von denen eines pauschale Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche in Höhe von 1 v.H. der garantiebehafteten Umsätze des gesamten Garantiezeitraums zuließ, das andere Rückstellungen in Höhe von 0,5 v.H. der Umsätze eines Wirtschaftsjahres für angemessen erachtete. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern sich aus diesen Urteilen angesichts der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, die lineare Auflösung der Gewährleistungsansprüche entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 werde den tatsächlichen Gegebenheiten im Bereich der Elektromontagen nicht gerecht. Damit stellt sie keine Rechtsfrage heraus, sondern macht geltend, die Schätzung des FG sei insoweit fehlerhaft.

2. Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wegen Divergenz schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar machen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2005, 1829). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin macht geltend, das Urteil des FG widerspreche dem Senatsurteil vom I R 74/99 (BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547), nach dem in der Aufbauphase Tantiemeregelungen gerechtfertigt sein könnten, die zu Gunsten des Geschäftsführers vom Üblichen abwichen. Voraussetzung sei, dass die Sonderkonditionen auf die Anlaufphase begrenzt seien oder der Geschäftsführer keine Möglichkeit habe, sich gegen einen Gesellschafterbeschluss zu wehren. Dies sei hier der Fall, da jeder geschäftsführende Gesellschafter nur mit 25 v.H. beteiligt sei und daher keine Möglichkeit habe, Mehrheitsbeschlüsse zu verhindern.

Die Klägerin hat damit keinen von der Senatsentscheidung abweichenden Rechtssatz des FG herausgestellt, sondern rügt lediglich, das FG habe die Grundsätze dieses Urteils falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung wegen Divergenz nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 695 Nr. 4
IAAAC-38791