Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)
Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten
Bezug:
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
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Tätigkeit | Höchstbeträge in € | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | ||
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Geringfügig Beschäftigte | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Hausfrau | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich oder Ehemann ist privat krankenversichert). | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.140 € jährlich). | |
Beamter | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert | |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Geringfügig Beschäftigte | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, sie hat auch keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht | |
Hausfrau | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die nicht berufstätige Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Rentner | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Geringfügig Beschäftigte | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Hausfrau | 1.500,– | 1.500,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich). | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | beziehen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.140 € jährlich). | |
Selbständiger | Arbeiterin, Angestellte | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.140 € jährlich) für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2.400,– | 2.400,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Beamtin | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Geringfügig Beschäftigte | 2.400,– | 2.400,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags | |
Hausfrau | 2.400,– | 2.400,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Rentnerin | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag ist jedoch mit 1.500 € anzusetzen, wenn er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.140 €) bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V | |
Selbständige | 2.400,– | 2.400,– | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Arbeitsloser [Bezieher von Arbeitslosengeld] | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Geringfügig Beschäftigte | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Hausfrau | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich). | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Arbeitsloser [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,– | 1.500,– | sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund; für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Hausmann | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich oder Ehefrau ist privat krankenversichert) |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für ihn keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich) | |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2.400,– | 2.400,– | für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung | |
Beamtin | 2.400,– | 1.500,– | die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; der nicht berufstätige Ehemann hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht | |
Elternzeit | 2.400,– | 1.500,– | für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Geringfügig Beschäftigte | 2.400,– | 2.400,– | für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich) | |
Selbständige | 2.400,– | 2.400,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 2.400,– | 1.500,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Hausfrau | 2.400,– | 2.400,– | für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung | |
Rentnerin | 1.500,– | 1.500,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Selbständig | 2.400,– | 2.400,– | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Elternzeit | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Beamtin | 1.500,– | 1.500,– | die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) | |
Hausfrau | 1.500,– | 2.400,– | für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) | |
Selbständige | 1.500,– | 2.400,– | für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) | |
Geringfügig Beschäftigter | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,– | 1.500,– | für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitslose [Bezieherin von Arbeitslosengeld] | 1.500,– | 1.500,– | die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 2.400,– | 1.500,– | der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, er hat auch keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; | |
Hausfrau | 2.400,– | 2.400,– | für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags | |
Rentner | 1.500,– | 1.500,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Selbständige | 2.400,– | 2.400,– | der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 78 - St 218
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Fundstelle(n):
PAAAC-38780