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KSR Nr. 3 vom Seite 8

Entstehen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen

Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Augsburg

Auch eine Bruchteilsgemeinschaft kann nach dem steuerlich wie eine GbR zu behandeln sein mit der Folge, dass die Grundsätze der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung und die entsprechende Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen angewendet werden können.

Entstehung einer Quasi-GbR

Auch eine Bruchteilsgemeinschaft ist nach Ansicht des ) jedenfalls dann eine Quasi-GbR, wenn sie den gemeinsamen Zweck verfolgt, einer Betriebsgesellschaft deren wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich mit Gewinnerzielungsabsicht zur Nutzung zu überlassen. In diesen Fällen ist das überlassene Wirtschaftsgut nicht dem Sonderbetriebsvermögen der Betriebsgesellschaft zuzuordnen, sondern dem Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft.

Konsequenzen für die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen

Das BMF zieht die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung für die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen mit Sonderbetriebsvermögen. Die bisher bereits bei der Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in eine Gesamthand geltenden Grundsätze werden nun (wohl eher klarstellend) auch im Fall der unentgeltlichen Übertragu...