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Zusammenhang von Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
Nachträgliche Bildung einer § 6b-Rücklage
Beruht die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer § 6b-Rücklage auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Steuerpflichtigen, ist nach einer Entscheidung des der Anwendungsbereich der Bilanzänderung eröffnet.
Gesetzliche Regelung
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf ein Steuerpflichtiger seine Vermögensübersicht (Bilanz) auch noch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Vorschriften des EStG entspricht (sog. Bilanzberichtigung).
Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine sog. Bilanzänderung nur zulässig, wenn diese in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkungen der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reichen.
In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich das vorliegende Urteil.
Entschiedener Sachverhalt
Streitig war im entschiedenen Fall das Verhältnis von Bilanzberichtigung und Bilanzänderung. Der Kläger war bilanzierender Landwirt. Er ermittelte seinen Gewinn für ein Wirtschaftjahr vom 1. 7. bis zum 30. 6. Mit notariellem Vertrag v. veräußerte der Kläger eine Restfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs (Buchwert: 44 816 DM, Verkaufspreis: 362 68...