Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA
Leitsatz
1) Wegen wirtschaftlich einer Darlehensgewährung vergleichbaren Sachverhalten, wie z.B. die Fortsetzung einer Grundstücksüberlassung
in der Krise, durch Dritte, die einem Gesellschafter nahe stehen, können grundsätzlich bei diesen auch Rückstellungen für
Schadensersatzansprüche und Rückgewähransprüche nach den Eigenkapitalersatzregelungen gebildet werden. Die Höhe der Rückstellung
richtet sich aber nicht nach der Gesamthöhe der eigenkapitalersetzend überlassenen Werte bzw. dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung,
sondern nach dem hierzu geringeren Betrag, in dem der Dritte nach der Inanspruchnahme des an ihn Sicherheit leistenden Gesellschafters
ausgefallen wäre. Die Höhe eines solchen Betrages ist zu schätzen.
2) Eine nach diesen Grundsätzen gebildete Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme nach Eigenkapitalersatzregeln mindert
wirksam das Einkommen der Körperschaft und stellt keine vGA dar, wenn die Fortsetzung der Grundstücksüberlassung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen zwingend und insofern die Beendigung der eigenkapitalersetzenden Überlassung nicht möglich war.
3) Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 32a GmbHG zu vGA führen, ist höchstrichterlich noch nicht
geklärt.
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