Menschliche Knorpelzellen sind als körperliche und bewegliche Gegenstände i.S.d. UStG zu beurteilen. Bei der Frage der Sacheigenschaft
der Körperzellen ist eine umsatzsteuerliche und keine rein zivilrechtliche Qualifizierung vorzunehmen. Dementsprechend müssen
Körperbestandteile, die letztlich im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, umsatzsteuerlich auch als
Gegenstand angesehen werden, an denen auch Arbeiten ausgeführt werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 965 Nr. 15 EFG 2007 S. 959 Nr. 12 UR 2007 S. 451 Nr. 12 UStB 2007 S. 220 Nr. 8 PAAAC-38728
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