Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten und grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen
Leitsatz
Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche
Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergibt, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung
i.S.d. § 3b Abs. 3 UStG vor.
Die in § 4 Nr. 3a UStG als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind buch- und belegmäßig nachzuweisen.
Unter Buchnachweis versteht man einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1566 Nr. 24 NAAAC-38720
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