Erstattung bei Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung
Leitsatz
Grundsätzlich ist es möglich, sich bei der Einlegung eines Einspruchs nach Art. 5 Zollkodex vertreten zu lassen. Im Hinblick
auf die Frage, in wessen Namen ein Einspruch eingelegt worden ist, ist das Einspruchsschreiben nach den allgemeinen Grundsätzen
der §§ 153, 157 BGB auslegungsfähig.
Art. 238 Abs. 2 lit. b Zollkodex setzt voraus, dass die (Wieder-)Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Art. 887
Abs. 5 ZK-DVO setzt eine Gestellung der Ware bei der Zollstelle der Schlussbehandlung voraus. Diese Gestellung kann nicht
durch eine Aufnahme der Waren in das DV-System der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP ersetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAC-38716
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