unberechtigter Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnungen
objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Werden im Dezember erhaltene Abschlagsrechnungen erst im Januar
des Folgejahres bezahlt, die Vorsteuer aber dennoch bereits in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember abgezogen, so ist der objektive
Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.
2. Offen bleibt, ob der subjektive Tatbestand bereits mit Abgabe der
Voranmeldung für Dezember, oder erst mit Unterlassen einer Berichtigung
verwirklicht worden ist.
3. Macht der Unternehmer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr, in dem er die Abschlagsrechnungen erhalten hat, die
Vorsteuern aus diesen Rechnungen zu Unrecht geltend, so entsteht ein
Erstattungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO. Ist dieser
Anspruch nach dem entstanden, so erlischt die Forderung des
Finanzamts nicht durch eine im Nachhinein abgegebene strafbefreiende
Erklärung.
4. Im Streitfall kam es nicht mehr darauf an, ob das StraBEG wegen
eines nach diesem Gesetz im Ergebnis möglichen 150%igen Vorsteuerabzugs
für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung verfassungswidrig ist, weil
damit der redliche gegenüber dem unredlichen Steuerpflichtigen in
unerträglicher Weise benachteiligt wird.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 886 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 957 VAAAC-38700
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