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Investitionszulage bei Strukturwandel
Ein Strukturwandel eines Betriebs von einem erhöht begünstigten Handelsbetrieb zu einem ebenfalls erhöht begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes innerhalb der (früheren) Verbleibensfrist von drei Jahren führt nicht zu einem Wegfall der InvZul. Nach dem entspricht es dem Zweck des InvZulG, die InvZul zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut während des gesamten Bindungszeitraums innerhalb der begünstigten Wirtschaftszweige eingesetzt wird. Zu den Nachfolgeregelungen in § 2 Abs. 2 und 3 InvZulG 1999 und § 2 InvZulG 2005 liegen bereits entsprechende Regelungen vor; ein Wechsel innerhalb der Begünstigungstatbestände ist unschädlich ( NWB LAAAA-80984, Rz. 57 ff.; vom , NWB YAAAB-76150, Rz. 56) ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).