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Erwerb einer Internet-Adresse als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
Aufwendungen für den Erwerb einer Internet-Adresse stellen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar; das hat der BFH in seinem Urteil vom entschieden. Die Folgen sind:
Die Aufwendungen sind weder sofort als Betriebsausgaben noch im Wege der AfA absetzbar, sondern wirken sich erst bei Weiterveräußerung der Internet-Adresse aus.
In der Steuerbilanz ist das Wirtschaftsgut zu aktivieren, da das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nicht für entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter gilt.
Wird dem Inhaber der Internet-Adresse deren Nutzung zivilrechtlich untersagt, begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Im Streitfall hatte der Kläger V eine Internet-Adresse zum Preis von 7.500 DM netto erworben, die einen bekannten Fluss bzw. Gegend in ihrem ...