BGH Beschluss v. - VII ZA 7/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Dresden 10 O 4128/04 vom OLG Dresden 9 U 1869/05 vom

Gründe

I.

Die Klägerin will gegen das ihr am zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom hat sie dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt. Die entsprechende Erklärung ging erst am bei dem Bundesgerichtshof ein.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entsprechen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen.

Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessführung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden können. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. , FamRZ 2004, 99; , FamRZ 2006, 32).

An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unverschuldet angesehen werden.

Fundstelle(n):
UAAAC-38372

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein