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Verbösernde Einspruchsentscheidung trotz vorherigem Teilabhilfebescheid
Das FA ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 berechtigt, wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. Teilabhilfebescheid; Bezug: § 365 Abs. 3 Satz 1, § 367 Abs. 2 AO 1977).
Praxishinweise: Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer; die Besteuerungsgrundlagen sind nur unselbständiger Teil der Steuerfestsetzung. Ein Änderungsbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens, mit dem dem Einspruchsbegehren teilweise stattgegeben wird, erzeugt deshalb keine Teilbestandskraft bezüglich des geänderten Teils.
Der neue Änderungsbescheid wird Gegenstand des Einspruchsverfahrens und das FA ist weiterhin berechtigt, in d...