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Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen bei Betreibern von Geldspielautomaten
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das und Rs. C-462/02, Linneweber und Akritidis, die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der sog. Emmott'schen Fristenhemmung i. S. des , Emmott. Das weitere Urteil V R 67/05 enthält neben dem wortgleichen ersten Leitsatz folgende weitere Leitsätze: Die Einspruchsfrist von einem Monat gem. § 355 Abs. 1 AO ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs.